Satzung Rhönklub Zweigverein Breitungen e.V. 2016
Natur-und Heimatfreunde aus der Region wollen die Tradition des bereits 1929 gegründeten Breitunger Rhönklubs sowie die Ergebnisse und Erfolge der Natur-und Heimatfreunde der Ortsgruppe Breitungen des Kulturbundes fortsetzen und bewahren.
Der Rhönklub Zweigverein Breitungen e.V. ist ein Zweigverein des Rhönklub e.V. mit Sitz in Fulda und regelt mit der folgenden Satzung seine Geschäftsordnung eigenständig.
§ 1 Name, Vereinssitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Rhönklub Zweigverein Breitungen e.V., nachstehend
„ZV Breitungen“ genannt.
(2) Er hat seinen Sitz in Breitungen und ist in das Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichts eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Status und Funktionsbezeichnung in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und
weiblicher Form.
§ 2 Vereinszweck
Der ZV Breitungen will die Landschaft schützen, das Kulturgut pflegen und auf die Wahrung ihrer
Wesensart hinwirken durch:
a) Erwandern der Heimat und Förderung sportlicher Aktivitäten
b) Gestaltung, Erhaltung und Markierung von Wanderwegen
c) aktiven Einsatz für Umwelt- und Naturschutz sowie die Pflege von Denkmälern aller Art
d) Heimatpflege, Heimatkunde - einschließlich deren Wahrung und Förderung
e) Weiterbildung der Vereinsmitglieder entsprechend dem Vereinszweck2016
f) Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der ZV Breitungen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Alle Mitglieder des ZV Breitungen sind als solche ehrenamtlich tätig. Unkosten, die
Mitgliedern des ZV Breitungen bei der Ausübung von vereinbezogenen Tätigkeiten
entstehen, können vom Verein erstattet werden, soweit diese vom Vorstand legitimiert
wurden.
(6) Andere Körperschaften und Förderer können Zuwendungen machen. Sie erwerben
damit kein Stimmrecht im ZV Breitungen.
(7) Der ZV Breitungen ist parteipolitisch ungebunden und überkonfessionell.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche und juristische Person, sowie nicht rechtsfähige Personengesellschaften,
die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. können Mitglied des ZV Breitungen werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(2) Bei der Mitgliedschaft werden Haupt -, Familien-, Jugend -, und Fördermitgliedermitglieder
unterschieden. Hauptmitglieder sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, sofern sie keine Familienmitglieder sind. Familienmitglieder sind Angehörige von
Hauptmitgliedern, die einem ermäßigten Beitragssatze unterliegen. Lebensgemeinschaften
sind Familienmitgliedern gleichgestellt. Jugendmitglieder sind Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Minderjährige können mit schriftlicher Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters Jugend-mitglied werden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres
wandelt sich die Jugendmit-gliedschaft in eine Haupt- bzw. Familienmitgliedschaft um.
Fördermitglieder können juristische Personen sowie nicht rechtsfähige
Personengesellschaften sein.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit Datum der Antragstellung, sofern der Vorstand der
Mitgliedschaft zustimmt.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod des Mitgliedes;2016
b) durch Austritt, der schriftlich erklärt werden muss. Bei Austritt während des
Geschäftsjahres werden keine Beitragzahlungen zurück erstattet;
c) durch Ausschluss, der zulässig ist:
- wenn ein Jahresbeitrag rückständig ist;
- ein Mitglied kann weiterhin aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein
Verhalten in grober Weise gegen die Satzung verstößt;
Der Ausschluss bedarf eines mehrheitlichen Vorstandbeschlusses.
(5) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht und die Pflicht sich an der Vereinstätigkeit aktiv zu
beteiligen, Vorschläge einzubringen, Beschlüsse mitzutragen und den Verein nach außen
zu repräsentieren.
(6) Mitglieder und Persönlichkeiten die keine Mitglieder sind, sich aber besondere Verdienste
um den ZV Breitungen erworben haben, können auf Vorschlag der Mitglieder zu
Ehrenmitglieder ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(7) Kein Mitglied hat Anspruch auf ein Teil des Vereinsvermögens, wenn es aus dem ZV
Breitungen ausscheidet oder wenn der ZV Breitungen aufgelöst wird.
§ 5 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 5a Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan.
(2) Im ersten Quartal eines jeden Jahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) durchgeführt. Die Mitglieder sind dazu 10 Tage vorher vom
Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Eine Einladung per
Email ist einer schriftlichen Einladung gleichgestellt.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.
(4) Aufgabe der Jahreshauptversammlung ist es:
a) den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes entgegenzunehmen, zu befinden und
den Vorstand zu entlasten2016
b) die Vorstandsmitglieder zu wählen
c) die Beiträge neu festzulegen und zu bestätigen
d) mindestens zwei Kassenprüfer vorzuschlagen und zu bestätigen
e) vorgeschlagene Änderungen des Statuts zu bestätigen
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlungen ist schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 10 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn
a) diese von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird
b) der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt
(6) Jedes anwesende Mitglied (Haupt-, Familien- und Jugendmitglied), welches das
16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit
gefasst. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von 75% der anwesenden
Mitglieder.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Anzahl der anwesenden Mitglieder sowie
die Abstimmungsergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom
Protokollführer, dem Versammlungsleiter und einem weiteren Vereinsmitglied zu
unterschreiben.
(9) Einzelheiten kann eine Geschäftsordnung regeln.
§ 5b Vorstand
(1) Der Vorstand des Rhönklubs, ZV Breitungen besteht aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Kassierer
- 2. Kassierer
- Schriftführer
Die Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Vorstand wird mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung für 4 Jahre bis zur Jahreshauptversammlung des Wahljahres gewählt.
Grundsätzlich erfolgt die Wahl durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, dass anstelle der Wahl durch
Handzeichen eine geheime Abstimmung durchgeführt wird. Über jede zu besetzende
Funktion ist einzeln abzustimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Durchsetzung der
Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden und ein
weiteres Vorstandsmitglied oder durch den 2.Vorsitzenden und den 1.Kassierer
gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im
Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.2016
(5) Bankvollmacht erhält der 1.Kassierer gemeinsam mit dem 1. oder 2.Vorsitzenden. In
begründetem Einzelfall kann der Vorstand mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder eine
abweichende Regelung zur Bankvollmacht treffen.
(6) Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Geschäften von mehr als
3.000,00 EUR für den Einzelfall der vorhergehenden Abstimmung durch die
Mitgliederversammlung bedarf.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens ¾ seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse bedürfen, soweit nicht anders bestimmt ist, der einfachen Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind
schriftlich festzuhalten und können von allen Mitgliedern eingesehen werden.
(8) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschafts- und
Kassenbericht vorzulegen und beantragt seine Entlastung für das vergangene
Geschäftsjahr durch die Mitgliederversammlung.
(9) Zur Unterstützung der Vereinstätigkeit beruft der Vorstand für drei Jahre:
- Wanderwart
- Wegewart
- Kulturwart
- Naturschutzwart
- Jugendwart
- Familienwart
- Ortswart Helmers
- Presse und Werbewart
- Hüttenwart
- Kapellenwart
Die entsprechenden Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der
Hüttenwart muss volljährig sein.
(10) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 Beitrag
Der ZV Breitungen erhebt einen Jahresbeitrag. Das Nähere regelt die Beitragsordnung in der
jeweils gültigen Fassung.
§ 7 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung
einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend
sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen2016
Stimmen notwendig.
(3) Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb eines Monats, unter
Einhaltung der Ladungsfristen, eine weitere Versammlung schriftlich einzuberufen.
(4) Kommt auch dabei keine Beschlussfassung zustande, hat frühestens zwei Monate nach
dem ersten Versammlungstermin eine weitere Mitgliederversammlung stattzufinden.
(5) Aus der schriftlichen Einladung müssen die Mitglieder ersehen können, dass die erneut
angesetzte Versammlung auf alle Fälle, ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl,
beschlussfähig ist.
(6) Bei der Auflösungsabstimmung ist namentliche Abstimmung erforderlich.
(7) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann
den ZV Breitungen abwickeln.
(8) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde Breitungen die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Vereinssatzung zu verwenden hat.
(9) Voraussetzung für § 7 Abs. 8 ist die Zustimmung des Finanzamtes.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Bei formalen
Beanstandungen durch das Amtsgericht oder das Finanzamt ist der Vorstand berechtigt, diese
Satzung den Erfordernissen anzupassen.
Breitungen, den 12.03.2016